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Zurück zur ÜbersichtPsychische Erkrankung hat erst nach Ausschöpfung aller Behandlungsoptionen rentenrechtliche Relevanz
Eine psychische Erkrankung hat für die Bewilligung einer Rente nur Bedeutung, wenn alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn eine muttersprachliche Psychotherapie trotz Verständigungsproblemen in der deutschen Sprache nicht durchgeführt wird, es aber Anhaltspunkte gibt, dass eine solche erfolgversprechend ist. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 7 R 3778/19).
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, u. a. wegen einer chronifizierten depressiven Störung, einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom. Sie befand sich in deutschsprachiger psychotherapeutischer Behandlung. Eine muttersprachliche Psychotherapie wurde nicht durchgeführt.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Behandlungsoptionen der Klägerin vorliegend noch nicht ausgeschöpft seien, da die Psychotherapie während ihres Rehabilitationsaufenthaltes gezeigt habe, dass sie mit muttersprachlicher therapeutischer Hilfe ihre psychischen Einschränkungen verringern könne. Daher wurde die Klage abgewiesen. Aus der Verwaltungsakte sowie den sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte der Klägerin habe sich ergeben, dass diese Probleme bei der Verständigung in der deutschen Sprache habe. Aus einem ärztlichen Rehabilitationsentlassungsbericht gehe jedoch hervor, dass die dort absolvierte muttersprachliche Psychotherapie der Klägerin zu einer sehr guten psychischen und körperlichen Stabilisierung und Verbesserung der Symptomatik verholfen habe. Insbesondere habe ihre Stimmungslage stabilisiert und deutlich verbessert werden können. Bei der Entlassung habe eine deutliche Verringerung der zu Beginn bestehenden psychovegetativen Spannungszustände sowie der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Diese muttersprachliche Psychotherapie sei in der Folge nicht fortgesetzt worden.
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